Drei Systeme nebeneinander
| System | Umfang | Rechtliche Stellung |
|---|---|---|
| Gesetzliche Einlagensicherung | 100.000 € je Person und Institut | Gesetzlicher Anspruch. Pflichtmitgliedschaft für jede Bank in der EU |
| Freiwilliger Sicherungsfonds | Deutlich darüber hinaus, abhängig vom Eigenkapital der Bank | Kein durchsetzbarer Rechtsanspruch – Leistung nach Satzung des Fonds |
| Institutssicherung | Zielt darauf, das Institut selbst zu stützen, statt Einleger zu entschädigen | Verbundprinzip bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken; ebenfalls kein individueller Anspruch |
Sonderfälle
- Vorübergehend höhere Grenze. Nach bestimmten Ereignissen – Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie, Erbschaft, Abfindung, Auszahlung aus einer Versicherung – gilt für 6 Monate ein erhöhter Schutz bis 500.000 €. Er greift nicht automatisch: Der Anlass muss im Entschädigungsfall nachgewiesen werden. Belege gehören also aufgehoben.
- Treuhand- und Anderkonten. Wird ein Konto erkennbar für einen Dritten geführt, steht die Grenze wirtschaftlich diesem Dritten zu. Voraussetzung ist, dass die Treuhandstellung gegenüber der Bank offengelegt und dokumentiert ist.
- Fremdwährungseinlagen. Auch sie sind gesichert; entschädigt wird in Euro, umgerechnet zum Stichtag. Das Wechselkursrisiko bleibt also beim Einleger.
- Zinsen. Bis zum Eintritt des Sicherungsfalls aufgelaufene Zinsen zählen mit – allerdings innerhalb der Grenze, nicht zusätzlich. Wer sie ausschöpft, sollte den Puffer einplanen.
Banken im Ausland
Innerhalb der EU gilt überall dieselbe Grenze von 100.000 € – die Richtlinie ist harmonisiert. Zuständig ist aber immer das System des Sitzlandes, und dort liegen die praktischen Unterschiede.
- Die Leistungsfähigkeit des Systems. Ein nationaler Sicherungsfonds steht hinter dem Bankensektor seines Landes. Ist dieser Sektor im Verhältnis zur Wirtschaftskraft groß, ist die Zusage schwächer unterlegt als in einem Land mit kleinem Bankensektor. Island 2008 ist der Fall, an dem das sichtbar wurde.
- Sprache und Antragswege. Die Abwicklung läuft über die heimische Einrichtung, die als Zahlstelle auftritt – der Schriftverkehr im Streitfall aber nach dem Recht des Sitzlandes.
- Zinsplattformen. Sie vermitteln Festgeld bei Partnerbanken im europäischen Ausland. Vertragspartner ist die jeweilige Bank, nicht die Plattform. Wer über eine Plattform bei drei Banken anlegt, hat drei getrennte Grenzen – aber auch drei verschiedene Sicherungssysteme, deren Qualität sich unterscheidet.
Was gesichert ist – und was gar nicht darunterfällt
Die Einlagensicherung sichert Einlagen. Das klingt selbstverständlich und ist die häufigste Verwechslung überhaupt, denn das meiste, was Anleger bei einer Bank liegen haben, sind gar keine Einlagen – und braucht die Sicherung deshalb auch nicht.
| Was | Rechtlich | Bei Insolvenz der Bank |
|---|---|---|
| Giro-, Tages- und Festgeld | eine Forderung gegen die Bank | Einlagensicherung greift bis zur Deckungsgrenze; darüber Insolvenzquote |
| Aktien, Anleihen, ETF- und Fondsanteile im Depot | dein Eigentum, von der Bank nur verwahrt | nicht betroffen. Die Papiere werden herausgegeben oder auf eine andere Bank übertragen – die Einlagensicherung wird gar nicht gebraucht |
| Zertifikate und ETCs | eine Schuldverschreibung des Emittenten | weder Sondervermögen noch gesicherte Einlage. Fällt der Emittent aus, ist das Papier eine Forderung wie jede andere |
Die Deckungsgrenze gilt je Kunde und Institut – nicht je Konto
Wer drei Konten bei derselben Bank hat, hat nicht dreimal die Deckung, sondern einmal: Alle Guthaben eines Kunden bei einem Institut werden zusammengerechnet. Umgekehrt zählt bei einem Gemeinschaftskonto jeder Inhaber für sich, sodass sich die Deckung dort verdoppelt.
- „Institut" ist nicht dasselbe wie „Marke". Mehrere Angebote können unter einer gemeinsamen Banklizenz laufen. Dann teilen sie sich eine Deckung, auch wenn die Namen und die Webseiten verschieden aussehen – nachzusehen ist das über die Bankleitzahl beziehungsweise die BIC im Kleingedruckten.
- Bei einer Bankenfusion gilt eine Übergangsfrist, in der die Deckungen der beiden Häuser noch getrennt weiterlaufen. Danach werden sie zusammengelegt, und wer beide Institute bespart hatte, liegt plötzlich über der Grenze.
- Für bestimmte Lebenslagen gibt es zeitlich befristet eine höhere Deckung – etwa nach dem Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung oder bei Abfindungen. Das ist ein Sonderfall mit Nachweispflicht und keine allgemeine Regel.
Was im Ernstfall tatsächlich passiert
Die Entschädigung ist kein Antragsverfahren, das man selbst anstoßen muss: Nach der Feststellung des Entschädigungsfalls wird der Kunde angeschrieben, und die Auszahlung erfolgt innerhalb einer gesetzlich vorgegebenen Frist von wenigen Arbeitstagen. Wer nichts tut, bekommt trotzdem sein Geld.
- Das Konto ist in dieser Zeit gesperrt. Genau deshalb gehört der Notgroschen nicht vollständig auf ein einziges Institut – nicht weil das Geld verloren wäre, sondern weil es einige Tage nicht erreichbar ist.
- Kredite werden gegengerechnet, wenn sie fällig sind. Wer bei derselben Bank Guthaben und Darlehen hat, bekommt nicht beides getrennt behandelt.
- Zinsen bis zum Stichtag zählen mit. Entschädigt wird der Stand einschließlich aufgelaufener, noch nicht gutgeschriebener Zinsen.
Was du dir merken solltest
- Nur die gesetzliche Sicherung gibt einen einklagbaren Anspruch; freiwillige Fonds leisten nach Satzung.
- Die Institutssicherung entschädigt nicht, sondern verhindert den Ausfall – für Einleger meist das bessere Ergebnis.
- Nach Immobilienverkauf oder Erbschaft gilt 6 Monate lang eine erhöhte Grenze – gegen Nachweis.
- Im Ausland gilt dieselbe Grenze, aber ein anderes System; dessen Leistungsfähigkeit ist der eigentliche Unterschied.
- Depotpapiere sind dein Eigentum – sie brauchen die Einlagensicherung gar nicht.
- Ein ETF ist Sondervermögen, ein ETC eine Schuldverschreibung: ein Buchstabe, ein völlig anderer Schutz.
- Die Deckung gilt je Kunde und Institut, nicht je Konto – und mehrere Marken können eine Lizenz teilen.
- Im Entschädigungsfall ist das Konto einige Tage gesperrt; deshalb gehört der Notgroschen nicht auf ein einziges Institut.
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