Auf Kapitalerträge zahlt man in Deutschland Steuern – aber erst oberhalb eines Freibetrags. Der Sparerpauschbetrag beträgt derzeit 1.000 € je Person und Jahr, für zusammen veranlagte Ehepaare 2.000 €. Was darunter bleibt, ist steuerfrei. Der Betrag wurde zuletzt 2023 angehoben und kann wieder geändert werden – vor jeder Planung lohnt der Blick auf den aktuellen Stand.
Was dazuzählt
- Zinsen aus Tagesgeld, Festgeld und Anleihen.
- Dividenden aus Aktien und Ausschüttungen aus Fonds und ETFs.
- Realisierte Kursgewinne – also erst beim Verkauf, nicht bei bloßer Wertsteigerung im Depot.
- Die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds. Sie ist der einzige Posten, der ohne jede eigene Handlung entsteht; mehr dazu in der Profi-Stufe.
Der Freistellungsauftrag
Der Freibetrag wirkt nicht von selbst. Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank vom ersten Euro an Steuer ab – sie kann nicht wissen, ob du den Freibetrag anderswo schon ausgeschöpft hast. Der Auftrag ist in wenigen Minuten online eingerichtet; nötig ist nur die Steuer-Identifikationsnummer.
Er lässt sich auf beliebig viele Institute verteilen – in der Summe darf er aber 1.000 € nicht überschreiten. Die Banken melden die erteilten Aufträge, und eine Überschreitung fällt auf.
Was der Freibetrag praktisch bedeutet
In Prozenten klingt ein Freibetrag abstrakt. In Depotwerten wird er greifbar: Es geht um die Frage, ab welchem Vermögen überhaupt Steuer anfällt – und die Antwort hängt daran, wie viel laufenden Ertrag das Depot abwirft. Ein weltweiter thesaurierender ETF wirft wenig ab, ein Dividendenfonds oder ein Tagesgeldkonto bei hohen Zinsen deutlich mehr. Deshalb ist der Freibetrag bei zwei gleich großen Depots einmal ausgeschöpft und einmal fast unberührt.
Die grobe Rechnung geht so: Freibetrag geteilt durch die erwartete laufende Ertragsquote. Bei einem Prozent laufendem Ertrag deckt der Freibetrag ein sechsstelliges Depot ab, bei vier Prozent nur ein Viertel davon. Kursgewinne stehen in dieser Rechnung nicht – sie werden erst beim Verkauf steuerpflichtig und lassen sich damit zeitlich steuern, laufende Erträge nicht.
Die vier häufigen Fehler
| Fehler | Folge | Abhilfe |
|---|---|---|
| Gar kein Auftrag gestellt | Steuer wird ab dem ersten Euro abgezogen | Auftrag stellen; zu viel Gezahltes über die Steuererklärung zurückholen |
| Auftrag bei der falschen Bank | Er liegt dort, wo kaum Erträge anfallen, und läuft ins Leere | Vor der Verteilung schätzen, wo welche Erträge entstehen |
| Nicht angepasst nach einem Wechsel | Nach einem Depotübertrag steht der Auftrag noch beim alten Institut | Einmal jährlich alle Aufträge durchsehen |
| Rest verfallen lassen | Nicht genutzter Freibetrag ist zum 31. Dezember weg – es gibt keinen Übertrag | Gegen Jahresende prüfen und gegebenenfalls Gewinne gezielt realisieren |
Der Verlusttopf: warum Minus etwas wert ist
Verkaufst du mit Verlust, ist das Geld weg – steuerlich aber nicht wertlos. Die Bank führt für dich zwei Verlustverrechnungstöpfe: einen für Aktienverluste und einen für alles Übrige. Ein Verlust wird dort gutgeschrieben und automatisch mit künftigen Gewinnen verrechnet, bevor Steuer anfällt. Er verfällt nicht am Jahresende, sondern wird ins nächste Jahr vorgetragen – anders als der Freibetrag.
Der Haken steckt in der Trennung: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht mit Zinsen, Dividenden oder Fondsgewinnen. Wer eine Einzelaktie mit Verlust verkauft und ansonsten nur ETFs hält, hat einen Verlusttopf, der jahrelang unbenutzt daliegt. Umgekehrt wandern Verluste aus Fondsanteilen in den allgemeinen Topf und lassen sich mit fast allem verrechnen.
Eine Einschränkung noch, die vor allem zählt, wenn du mehr als ein Depot hast: Jede Bank verrechnet nur innerhalb ihres eigenen Hauses. Verlust bei Broker A und Gewinn bei Broker B bleiben getrennt – die Steuer wird bei B abgeführt, als gäbe es A nicht. Zusammenführen lässt sich das über die Steuererklärung, und dafür gibt es eine Frist, die man kennen muss; sie steht in der Stufe „Fortgeschritten“.
Was du dir merken solltest
- 1.000 € je Person und Jahr, für Ehepaare das Doppelte.
- Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank ab dem ersten Euro ab.
- Der Auftrag lässt sich verteilen, in der Summe aber nicht überschreiten.
- Wie weit der Freibetrag reicht, hängt am laufenden Ertrag, nicht am Depotwert allein.
- Bei geringem Gesamteinkommen bleibt mit NV-Bescheinigung alles steuerfrei, nicht nur der Freibetrag.
- Verluste verfallen nicht – aber Aktienverluste sind nur gegen Aktiengewinne verrechenbar.
- Zwei Depots: Verluste dort werden nicht automatisch gegen Gewinne hier verrechnet.
- Was bis zum Jahresende nicht genutzt ist, verfällt.
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