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IM Invests

Sparerpauschbetrag · Stufe 2 von 3

Verteilen, erklären, Sonderfälle

Wie der Freibetrag dorthin kommt, wo er wirkt – und wann die Steuererklärung Geld zurückholt.

Fortgeschritten16 Min. LesezeitAusgearbeiteter Text4 Quizfragen
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Die Verteilung planen statt schätzen

Wer mehrere Konten und Depots hat, verteilt den Freibetrag am besten nach einer kurzen Schätzung – und in einer bestimmten Reihenfolge, weil sich manche Erträge steuern lassen und andere nicht.

  1. Zuerst das Fondsdepot mit thesaurierenden Anteilen. Die Vorabpauschale wird Anfang Januar automatisch belastet, ohne dass du etwas tust. Liegt dort kein Freistellungsauftrag, wird sofort Steuer abgeführt – und das Verrechnungskonto muss gedeckt sein.
  2. Dann die Konten mit planbaren Zinsen. Tages- und Festgeld: Der Ertrag lässt sich vorab gut abschätzen.
  3. Dann die Depots mit Dividenden. Auch die sind ungefähr kalkulierbar.
  4. Zuletzt der Rest. Realisierte Kursgewinne entstehen nur, wenn du verkaufst – und darüber entscheidest du selbst. Diesen Posten kann man ans Ende der Reihenfolge stellen, weil er sich steuern lässt.
Vorn steht, was ohne dein Zutun belastet wird, hinten, worüber du selbst entscheidest. Das Gefälle ist die Begründung für die Reihenfolge.

Was die Steuererklärung zurückholt

Die Bank behält die Steuer automatisch ein – damit ist die Sache grundsätzlich erledigt. In vier Fällen lohnt die Anlage KAP trotzdem, und in einem davon ist sie sogar verpflichtend.

Wann sich die Anlage KAP lohnt
FallWas passiert
Freibetrag nicht ausgeschöpft, aber Steuer gezahltDer ungenutzte Teil wird nachträglich angerechnet und die Steuer erstattet
Verluste bei Bank A, Gewinne bei Bank BDie Banken verrechnen nur institutsintern. Über die Erklärung lässt sich institutsübergreifend verrechnen
Persönlicher Steuersatz unter dem AbgeltungssatzDie Günstigerprüfung wendet den niedrigeren Satz an – das Finanzamt prüft von Amts wegen, wenn die Anlage beiliegt
Erträge aus einem ausländischen DepotDort wird nichts automatisch abgeführt. Die Erklärung ist dann Pflicht, nicht Option

Weitere Fälle

  • Kirchensteuer. Sie wird standardmäßig automatisch mit abgeführt; die Bank fragt die Zugehörigkeit einmal jährlich beim Bundeszentralamt ab. Wer das nicht möchte, kann einen Sperrvermerk setzen – dann erfährt die Bank nichts, und die Kirchensteuer läuft über die Steuererklärung. Sie entfällt dadurch nicht.
  • Nichtveranlagungsbescheinigung. Wer mit seinem gesamten Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt – typisch bei Studierenden, Kindern und teils im Ruhestand –, kann sie beim Finanzamt beantragen. Sie stellt die Erträge vollständig frei, also über den Sparerpauschbetrag hinaus.
  • Kinderdepots. Ein Kind hat einen eigenen Sparerpauschbetrag und einen eigenen Grundfreibetrag. Das Geld gehört dann aber rechtlich dem Kind – unwiderruflich und mit voller Verfügung ab dem 18. Geburtstag. Eigene Erträge des Kindes können außerdem die Familienversicherung und den Kindergeldanspruch berühren; das gehört vorher geklärt.

Ehepaare: ein Auftrag statt zweier

Zusammen veranlagte Ehepaare können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Er wirkt anders als zwei einzelne: Der doppelte Betrag steht dann für die Erträge beider zur Verfügung, unabhängig davon, auf wessen Konto sie anfallen.

  • Zwei einzelne Aufträge verfallen getrennt. Hat einer der beiden kaum Erträge, bleibt sein Anteil ungenutzt liegen, während beim anderen bereits Steuer anfällt.
  • Ein gemeinsamer Auftrag gleicht das aus – er gilt für Einzelkonten beider und für Gemeinschaftskonten.
  • Er verlangt beide Unterschriften und endet, wenn die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung entfallen. Nach einer Trennung ist er zu ändern, sonst rechnet die Bank weiter mit dem doppelten Betrag.
  • Ein Gemeinschaftsdepot ohne gemeinsamen Auftrag ist ein häufiger Fehler: Viele Banken akzeptieren dort ausschließlich den gemeinsamen Auftrag, und ohne ihn wird auf alles Steuer einbehalten.

Kinderdepots: der größte Freibetrag, den kaum jemand nutzt

Ein Kind hat einen eigenen Sparerpauschbetrag – und darüber hinaus den Grundfreibetrag des Einkommensteuerrechts. Wer über eine Nichtveranlagungsbescheinigung verfügt, bekommt Kapitalerträge in erheblicher Höhe steuerfrei, weit über den Pauschbetrag hinaus.

Was passiert, wenn man gar nichts tut

Nichts geht verloren – aber es dauert. Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank auf jeden Euro Ertrag Steuer ein. Zurückgeholt wird sie über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung, und zwar vollständig, soweit der Pauschbetrag reicht.

  • Der Nachteil ist die Zeit. Zwischen Einbehalt und Erstattung liegt bis zu anderthalb Jahre, in denen das Geld beim Finanzamt liegt statt zu arbeiten.
  • Die Steuerbescheinigung der Bank ist der Beleg. Sie kommt einmal jährlich und listet Erträge, einbehaltene Steuer und genutzten Pauschbetrag – ohne sie wird die Erklärung zur Schätzung.
  • Bei mehreren Instituten lohnt die Erklärung fast immer, weil sich Verluste des einen mit Gewinnen des anderen erst dort verrechnen lassen. Die Banken tun das untereinander nicht.

Was du dir merken solltest

  • Zuerst dort freistellen, wo die Vorabpauschale anfällt – sie kommt ohne dein Zutun.
  • Beim Depotwechsel den alten Auftrag widerrufen, bevor der neue erteilt wird.
  • Institutsübergreifende Verlustverrechnung geht nur über die Anlage KAP.
  • Die Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember beantragt sein.
  • Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag verhindert, dass der Anteil des einen Ehepartners ungenutzt verfällt.
  • Kinderdepots sparen Steuer und berühren BAföG, Familienversicherung und die Verfügung mit 18.
  • Ohne Freistellungsauftrag geht nichts verloren – es dauert nur bis zu anderthalb Jahre.
  • Verluste bei einer Bank und Gewinne bei einer anderen verrechnen sich erst über die Steuererklärung.

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